Eine gute und obligatorische Empfehlung: Direktversicherer
Düsseldorf, November 2021. Justitia hat wieder einmal gesprochen. Dieses Mal ging es um das Versicherungsportfolio von Maklerinnen und Maklern. Die Lage ist klar: Direktversicherer müssen der interessierten Kundschaft grundsätzlich empfohlen werden. Entsprechende Urteile gingen bereits durch die Medien.
Am 21.01.2021 hat das Landgericht Konstanz einen Versicherungsmakler zu Schadenersatz verurteilt. Der Makler hatte bei einer Beratung rund um den Versicherungsschutz eines Wohnwagens eine Vollkasko empfohlen – ohne Direktversicherer einzubinden. Der Kunde entschied sich aus Preisgründen für eine Teilkaskoversicherung. Es kam zum Vollkaskoschaden. Der Kunde argumentierte vor Gericht, dass er bei der günstigen Prämie des Direktversicherers die Vollkasko gewählt hätte. Das Gericht verurteilte den Versicherungsmakler zum Schadenersatz des nicht versicherten Vollkaskoschadens. Da half auch eine Klausel im Maklervertrag nicht, die den Einbezug von Direktversicherern ausschloss. (Auch das Landgericht Leipzig hatte sich zuvor schon kritisch zu solchen Ausschlüssen geäußert.)
Ein zweites, wichtiges Urteil in diesem Kontext war das Urteil des Landgerichts Frankfurt gegen Check24 vom 06.05.2021. Die Einbindung von 38 Versicherern bei dem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen (bei 89 Versicherern am Markt) war dem Landgericht nicht ausreichend. Check24 müsse ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich auf einer stark eingeschränkten Marktauswahl beruhe. Ein Vermittler müsse klar und verständlich darlegen, welche Versicherungsprodukte und Anbieter er in Betracht gezogen habe (und damit auch, welche eben nicht).
Relevant ist zu diesen rechtlichen Fragen insbesondere der § 60 VVG (Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers). Dort heißt es in Absatz (1):
Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
„Hinreichende Zahl“ ist natürlich auslegungsfähig. Check24 hatte nicht einmal die Hälfte des Marktes abgebildet. Das halten Fachleute aber auch im klassischen stationären Bereich für nicht ausreichend. Und: „Im Einzelfall“ bedeutet eben nur im Ausnahmefall. Diesbezügliche Klauseln in Maklerverträgen sind nicht angemessen und erfüllen nicht die Anforderungen des § 60 (1) Satz 2 VVG.
Noch härter sind die Auswirkungen auf Makler durch das jüngste Urteil, diesmal gegen Verivox, aber vor dem Hintergrund eines ähnlichen Sachverhalts wie beim Urteil gegen Check24 (OLG Karlsruhe, 22.09.2021). Denn nach diesem Urteil müssen Makler ihre Kunden unter Rückgriff auf den Gesamtmarkt beraten, außer sie haben den Kunden in jedem Einzelfall darüber aufgeklärt, dass sie nur eine eingeschränkte Marktauswahl vertreten (inklusive der diversen Gründe dafür). Makler müssen dem Kunden auch Produkte von Versicherern anbieten, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten und/oder keine Provision zahlen.
Fachleute empfehlen Maklern deshalb, Direktversicherer bei der Beratung zu berücksichtigen, um Haftungsfallen zu entgehen. Wie schön, dass die S-Direkt Makler und ihre Kunden gerne mit einem Top-Produkt bedient und Provision zahlt.
Nähere Infos zum Verivox-Urteil