Die neue Winterreifenpflicht
Eine Kurzversion zum schnellen Überblick
Am Freitag, den 26.11.2010 wurde eine Änderung der Straßenverkehrsordnung vom Bundesrat beschlossen. Diese tritt mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft, was in Kürze erfolgen wird.
Nötig geworden ist die Neuregelung, nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg die bisherige Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für zu schwammig und somit verfassungswidrig eingestuft hat. Nach Ansicht des Gerichts sind die darin enthaltenen Angaben zur Bereifung zu vage.
Diese Pflicht soll jetzt klarer und verbindlicher als die bisherige Regelung in der Straßenverkehrsordnung sein.
Was legt das Gesetz fest?
Ab sofort sind M+S-Reifen (M+S = „Matsch & Schnee“) Pflicht bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte.
Der Begriff "Winterreifen" selbst taucht in der StVO aber auch in Zukunft nicht auf. Ebenso gibt es keine Winterreifenpflicht für einen bestimmten Zeitraum.
Vorgeschrieben sind Winterreifen demnach nur bei den entsprechend schlechten Straßenverhältnissen. Das Gesetz schreibt unabhängig von der „Winterreifenpflicht“ eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter vor.
Sind M+S-Reifen das gleiche wie Winterreifen?
Nein, M+S gibt es als Winter- und auch als Ganzjahresreifen („Allwetterreifen“). Für welche Variante Sie sich entscheiden, ist Ihnen überlassen. Es muss lediglich ein M+S-Reifen sein.
Wurden die Reifen auch auf Schnee nach einfachen Kriterien geprüft, so haben die Reifen zusätzlich das Schneeflockensymbol mit drei Bergspitzen ("three peak mountain").
Wann tritt die Änderung in Kraft?
Die Regelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Es gibt keine Übergangsfrist.
Für wen trifft die Neuregelung zu?
Die Neuregelung der Winterreifenpflicht gilt für alle Auto-, Lkw-, Bus- und Motorradfahrer.
Riskiert man mit Falschbereifung seinen Versicherungsschutz?
Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erhebliche Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.
Bei der Sparkassen DirektVersicherung wird jedoch auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet, so dass der Versicherungsschutz nur in Ausnahmefällen (also z. B. bei Vorsatz) gefährdet ist.
Kommt es zu einer Mithaftung, wenn das Fahrzeug bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen ausgerüstet war?
Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.
Bei Verstoß droht erhöhtes Bußgeld
Wer unter winterlichen Straßenbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss künftig 40 Euro Bußgeld zahlen, statt der bisherigen 20 Euro. Bei Behinderung des Straßenverkehrs durch falsche Bereifung anderer Verkehrsteilnehmer werden sogar 80 Euro plus 1 Punkt in Flensburg fällig (bisher waren es nur 40 Euro). Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse mit Sommerreifen fährt, begeht einen Verkehrsverstoß; für dieses Fehlverhalten ist nicht der Halter verantwortlich.
Sicherheit durch Winterreifen
Autofahrer sollten im Winter immer rechtzeitig für eine passende Bereifung sorgen und sich auf die Wettverhältnisse einstellen. Dies gilt nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern auch dem der anderen Verkehrsteilnehmer. Als Zeitraum für die Nutzung von Winterreifen wird O-O (Oktober bis Ostern) von Sicherheitsexperten empfohlen, dieses natürlich abhängig von der jeweiligen Region, in der man wohnt.
Die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Winterreifen betrifft grundsätzlich alle Radpositionen. Ist nur an einer Radposition ein Sommerreifen (keine M+S-Kennzeichnung) montiert, erfüllt diese Ausstattung nicht die Ausrüstungsvorschrift für winterliche Wetter- und Straßenverhältnisse.
Autor: Frank Rößing, Sparkassen DirektVersicherung, 30.11.2010