Das neue Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge

01.07.2012 Was bei deutschsprachigen Nachbarn seit Jahren gebräuchlich ist, startet schließlich nun auch bei uns zum 01.07.2012: Das Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge.

Es gibt eine Reihe von Aspekten zu beachten; die wichtigsten stellen wir Ihnen hier vor.



Für welche und wie viele Fahrzeuge gibt es ein Wechselkennzeichen?

Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.

Möglich ist das Wechselkennzeichen für:
• Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
• Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
• Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

Es ist leider nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

• Saisonkennzeichen
• Rote Kennzeichen
• Kurzzeitkennzeichen
• Ausfuhrkennzeichen

Fahrzeuge mit „H-Kennzeichen“ sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.

Wie ist das Kennzeichen gestaltet?

Das Kennzeichen setzt sich zusammen aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug montiert bleibt und die letzte Ziffer des – zusammengesetzten – Kennzeichens darstellt. Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.

Als Wechselkennzeichen können einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich.

Darf das „ruhende“ Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abgestellt werden?

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nur dann auf öffentlichen Straßen abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Welche Strafen drohen bei Missbrauch?

Der verbotene Betrieb eines Fahrzeugs ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen wird mit einem Bußgeld von € 50,- und 1 Punkt geahndet. Wird ein solches Fahrzeug nur auf einer öffentlichen Straße abgestellt, beträgt der Regelsatz des Bußgeldkatalogs € 40,- sowie 1 Punkt.

Wie gestaltet sich die Versicherungsprämie für das Wechselkennzeichen?

Die Versicherungswirtschaft hat derzeit noch keine Tarife und Prämienangebote für das Wechselkennzeichen. Rechtzeitig zum Inkrafttreten der Neuregelungen ist allerdings damit zu rechnen, dass entsprechende Tarife vorliegen werden.

Welche Verwaltungsgebühren fallen an?

Es entstehen je Zulassungsantrag einmalige Kosten in Höhe von rd. € 105,-.



(Quelle: ADAC)
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